Urteilsveröffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen
OLG Wien vom 29.11.2017, 1 R 149/17i (rechtskräftig)
Ein Foto zeigend den Fußballnationalspieler Aleksandar Dragovic mit einer aktuellen Verletzung vor dem Olympiastadion in Kiew, an dem einer Zeitung die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustanden, wurde ohne Genehmigung von einem Konkurrenzmedium für dessen Berichterstattungszwecke verwendet.
In Bezug auf die begehrte Urteilsveröffentlichung betonte das OLG Wien, dass das Konkurrenzmedium durch die Verletzung von Werknutzungsrechten dieselbe Illustration zur Berichterstattung verwende wie die klagende Zeitung, ohne hiefür einen entsprechenden Aufwand zu tragen. Außerdem habe das Konkurrenzblatt bei seinen Lesern implizit den Eindruck erweckt, zur Nutzung der von der Klägerin finanzierten Lichtbilder berechtigt zu sein. Diesem Vorteil der Beklagten entspreche spiegelbildlich ein Nachteil für die Klägerin, die ihre ausschließlichen Werknutzungsrechte an den Bildern nicht durch eine „exklusive“ Berichterstattung vermarkten habe können. Dieser Nachteil wirke bis zu einer Aufklärung der Leser fort.
Gerade dann, wenn das Publikum den Eingriff in fremde Urheberrechte nicht als Rechtsverletzung erkennen habe können, bestehe also ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Unterlassungsurteils. Nur durch eine entsprechende Aufklärung des Publikums darüber werde der Wettbewerbsnachteil für die Klägerin zumindest gemindert. Aus dem formulierten Unterlassungsbegehren gehe auch klar hervor, dass sich die Beklagte bei ihrer Berichterstattung ohne Rücksicht auf Werknutzungsrechte Dritter fremder Lichtbilder bedient habe. Eine Urteilsveröffentlichung sei damit im vorliegenden Fall ein „geeignetes Mittel zur Beseitigung von Nachteilen, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte“. Der Umfang der begehrten Veröffentlichung entspreche dem Talionsprinzip.
Die Entscheidung ist in Medien und Recht 2018, 24 veröffentlicht.
Siehe zu diesem Thema auch den News-Beitrag vom 9.2.2018 „Urteilsveröffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen II“.
(AT)
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