Nicht substantiierter Einwand der Unwahrheit einer Gegendarstellung – erhöhter Grad des Verschuldens

Fortsetzung zum News-Beitrag vom 1.4.2016: „(Kein) Eingriff in das Gegendarstellungsrecht Dritter bei Nennung des Zitierten in der These“.

 Auf Basis der vom OLG Wien mit Urteil vom 26.2.2016, 17 Bs 302/15h, vertretenen Rechtsauffassung (vgl dazu den oben genannten News-Beitrag) trug das Erstgericht der Antragsgegnerin, einer Gratiszeitung, die Veröffentlichung der vom Antragsteller begehrten Gegendarstellung (in der Printausgabe und online) auf.

 Gemäß § 18 Abs 2 zweiter Satz MedienG wurde – neben der Zulässigkeitserklärung des fortgesetzen Verfahrens – die Entscheidung über die Anträge auf Verhängung einer Geldbuße dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorbehalten, weil die Antragsgegnerin den Einwand der Unwahrheit der Gegendarstellung nach § 11 Abs 1 Z 4 MedienG vorgebracht hatte.

 Im fortgesetzten Verfahren verpflichtete das LG für Strafsachen Wien die Antragsgegnerin gemäß §§ 18 iVm 16 Abs 1 MedienG zu einer Geldbuße sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten, weil dieser der Unwahrheitsbeweis nicht gelungen sei. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Berufung wegen Strafe.

Mit Urteil des OLG Wien vom 11.1.2017, 17 Bs 321/16d, wurde der Berufung der Antragsgegnerin keine Folge gegeben. Das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldbuße die hohe Leserzahl und den sehr breit gestreuten Leserkreis der Antragsgegnerin zutreffend berücksichtigt; überdies sei die gegenständliche „Affäre“ bereits vor den inkriminierten Veröffentlichungen in den österreichischen Medien stark thematisiert und sohin die Aufmerksamkeit potenzieller Adressaten zusätzlich erhöht worden. Auch die Veröffentlichung sowohl im Print- als auch im Online-Medium sowie das Ausmaß der Verzögerung der mit rechtskräftigem Urteil des aufgetragenen Gegendarstellung sei beachtenswert.

Da der Ausschlussgrund der Unwahrheit der Gegendarstellung von der Antragsgegnerin lediglich (pauschal) eingewendet, in der Folge jedoch kein Versuch unternommen worden sei, das Vorliegen desselben zumindest im fortgesetzten Verfahren zu beweisen, liege ein erhöhter Grad des Verschuldens vor.

Insgesamt sei die Höhe der verhängten Geldbuße, nicht zuletzt im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Medieninhabers, nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung keine Folge gegeben wurde.

Fazit für künftige Verfahren: Sofern die Unwahrheit einer Gegendarstellung lediglich pauschal behauptet, jedoch in weiterer Folge nicht ausgeführt wird, hat dies eine höhere Geldstrafe zur Folge.

(AT)

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