Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei „Drittanstellung“

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren ist erstmals eine OGH-Entscheidung zur Kompetenzverteilung bei der Kündigung von GmbH-Geschäftsführern im Falle einer sog „Drittanstellung“ ergangen. Der Kläger hatte mit der beklagten GmbH & Co KG einen „Geschäftsführer-Dienstvertrag“ geschlossen, mit dem er zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH berufen wurde, die als Komplementärin die GmbH & Co KG vertritt. Dies ist, wie das Höchstgericht betont, ein praktisch häufig zur Wahrung des Entlohnungsanspruchs des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft gewähltes Modell.

Zu klären war in diesem Zusammenhang, ob das Dienstverhältnis des Klägers zur GmbH & Co KG durch den Gesellschafterausschuss der Komplementär-GmbH beendet werden konnte, ob also die Kündigung durch ein hiefür zuständiges Organ ausgesprochen wurde.

Dies ist nach Ansicht des OGH der Fall.

Das Höchstgericht bestätigt im Ergebnis die Rechtsansicht, dass die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH fällt wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrags.

Demgegenüber hatte das OLG Wien als Vorinstanz vertreten, dass der Gesellschafterausschuss der Komplementär-GmbH organschaftlich nicht zum Ausspruch der Kündigung im Namen der beklagten GmbH & Co KG befugt gewesen sei, sondern diese durch die vertretungsbefugte Komplementär-GmbH (vertreten durch die verbliebenen weiteren Geschäftsführer) erfolgen hätte müssen.

Der OGH hält nach ausführlicher Darstellung des literarischen Meinungsstandes fest, dass eine subsidiäre Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin zur Kündigung des Drittanstellungsvertrags ihres Geschäftsführers mit der KG dann unbestritten sei, wenn keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl vorhanden sind. Die in der Lit immer wieder genannten Gründe, aus denen die Bestellung und (direkte) Anstellung von Geschäftsführern den Gesellschaftern der GmbH zugewiesen ist, insb. die Vermeidung von Interessenkonflikten, schlage in gleicher Weise auch auf das Verhältnis zur KG durch. Als persönlich haftende Gesellschafterin sei die GmbH von Begründung und Beendigung sowie Bedingungen eines Geschäftsführer-Dienstvertrags zur KG wirtschaftlich unmittelbar betroffen.

Wesentlich für die Annexkompetenz spricht laut OGH auch, dass die Gesellschafter als oberstes Organ der GmbH immer durch (zulässige) Weisungen an die Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen können. Die Geschäftsführer haben solche Weisungen zu befolgen (§ 20 GmbHG). Es mache in der Praxis keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschafter der Komplementärin den verbleibenden Geschäftsführern Weisung zur Kündigung ihres Kollegen erteilen und diese die Weisung umzusetzen hätten, oder ob die Gesellschafter den Kündigungsentschluss unmittelbar im Wege der subsidiären Kompetenz durchsetzen könnten. Gestehe man den Gesellschaftern diese Kompetenz zu, sichere dies ihre unbefangene Entscheidung bei der Organbestellung und deren Widerruf, weil diese Kompetenz dann in keiner Weise durch eine Vorwegnahme von Abschluss oder (Nicht-)Auflösung des Anstellungsvertrags durch die Geschäftsführung unterlaufen werden könne.

Die Zulässigkeit der Bestimmung des Gesellschaftsvertrags der GmbH, wonach dem aus den selben Personen wie dem Gesellschafterausschuss der beklagten GmbH & Co KG bestehenden Gesellschafterausschuss der GmbH die Befugnis übertragen werde, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern, insb. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Dienstverträgen mit diesen, zu übernehmen, sei vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden.

Die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses der GmbH hatten nach dem festgestellten Sachverhalt ein Kündigungsschreiben an den Kläger übermittelt, mit dem die (zunächst vom Personalausschuss ausgesprochene) Auflösungserklärung bestätigt und die ursprüngliche Kündigungsfrist jedenfalls gewahrt wurde. Aufgrund der Annexkompetenz sei der Gesellschaftsausschuss in dieser Angelegenheit als Vertreter der Komplementärin auch zur Vertretung der beklagten GmbH & Co KG als Dienstgeberin berechtigt gewesen.

OGH 18.12.2020, 8 ObA 80/19a

(AT)

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