Erste OLG-Entscheidung zum Verhältnis DSGVO und Bildnisschutz
OLG Wien 18.6.2019, 3 R 29/19k (nicht rechtskräftig)
Das OLG Wien vertritt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Auffassung, dass Ansprüche nach der DSGVO einerseits und nach § 78 UrhG (Bildnisschutz) andererseits grundsätzlich parallel geprüft werden müssen, weil die jeweiligen Regelungsbereiche einander ergänzen, sich aber nicht gänzlich überschneiden würden.
Zu berücksichtigen sei, dass die DSGVO eine Stärkung des Datenschutzes und damit gerade nicht die Reduktion eines bisher in diesem Bereich gewährleisteten Schutzes anstrebe. Die Bestimmung des § 78 UrhG sei daher auch nach Inkrafttreten der DSGVO (und des neuen DSG) auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bildnisveröffentlichungen weiterhin anzuwenden.
Da der OGH zum Verhältnis zwischen der DSGVO und der Bestimmung des § 78 UrhG bisher noch nicht Stellung genommen habe, wurde der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt.
Anlass für das Verfahren war die konsenslose Verwendung von Fotos einer erfolgreichen Skiläuferin im Rahmen von Gewinnspielen einer Tageszeitung während der Alpinen Ski-WM. Das Medium hatte ua argumentiert, der Bestimmung des § 78 Abs 1 UrhG sei durch das Inkrafttreten der DSGVO materiell derogiert worden.
(AT)
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