COVID-19 – Einige wichtige Fragen und Antworten zur Kurzarbeit (Stand 23.03.2020)
Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeit vereinbart werden?
Die Corona-Kurzarbeit darf zunächst für die Dauer von 3 Monaten vereinbart werden, wobei eine Verlängerung je nach Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in Aussicht gestellt wurde.
In welchem Ausmaß muss die Arbeitszeitreduktion sein?
Die Arbeitszeit muss für die Dauer der Kurzarbeit um durchschnittlich mindestens 10% und maximal 90% reduziert werden. In einzelnen Monaten (gerade während der aufrechten Beschränkungen) darf die Arbeitszeit auf „0“ gesetzt werden.
Von wem bekomme ich mein Geld während der Kurzarbeit?
Während der Kurzarbeit bekommen Arbeitnehmer/innen vom Arbeitgeber eine Kurzarbeitsunterstützung ausbezahlt. Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe in der Höhe dieser Kurzarbeitsunterstützung.
Die Höhe von Kurzarbeitsunterstützung/-beihilfe ist vom Ausmaß der Arbeitsreduktion abhängig.
Wie hoch ist die Kurzarbeitsunterstützung?
Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten
unter € 1.700 erhalten ein Entgelt von 90%
zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten ein Entgelt von 85%
und über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80%
des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Die Kurzarbeitsunterstützung ist nach oben hin gedeckelt.
Muss ich dem Verbrauch von Zeitausgleich und Alturlauben vor Beginn der Kurzarbeit zustimmen?
Grundsätzlich nicht. Allerdings kann in einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer verpflichtend vereinbart werden, dass Zeitausgleich und/oder Alturlaube ganz oder teilweise konsumiert werden müssen.
Ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Betrieb aufgrund der Maßnahmen zur Corona-Krise ganz oder teilweise geschlossen wurde?
Da diese Frage von Experten zunächst unterschiedlich beantwortet wurde, ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass der Arbeitgeber auch in diesen Fällen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. In Betrieben, die aufgrund der derzeitigen Maßnahmen ganz oder teilweise geschlossen sind, sind aber Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, Zeitausgleich und/oder Urlaub im Ausmaß von maximal 8 Wochen zu konsumieren.
Kann Kurzarbeit auch vereinbart werden, wenn nur auf Arbeitnehmerseite einen Sozialpartner gibt?
Ja. In Fällen, in denen auf Arbeitgeberseite kein Sozialpartner vorhanden ist (weil etwa der Arbeitgeber kein Mitglied der Wirtschaftskammer ist, da für die ausgeübte Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung notwendig ist), reicht die Zustimmung der Arbeitnehmer-Interessenvertretung (Gewerkschaft) für die Gewährung von Beihilfen vom AMS aus.
Wichtige Links zur Kurzarbeit:
- Antragsformular an AMS (PDF)
- Tabellen zur Berechnung des Gehalts des AMS (Excel)
- Erklärungen zu den Tabellen des AMS (PDF)
- Kurzarbeitsrechner des AMS
- Bundesrichtlinie (PDF)
Für weitere Fragen, insbesondere auch zur Kurzarbeit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(RS)
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