Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise (Stand 23.03.2020)

Am Wochenende wurden im Parlament weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Dauer der Corona-Krise beschlossen. Diese umfassen:

  • gesetzliche Klarstellung, dass bei Kurzarbeit die Dienstgeberbeiträge (auf Basis des Einkommens vor Beginn der Kurzarbeit) ab dem ersten Monat vom Bund ersetzt werden;
  • gesetzliche Ermächtigung, dass in einer Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Corona-Kurzarbeit iSd. § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG „Regelungen zum Verbrauch des Alturlaubs und Zeitguthaben“ für alle von der BV umfassten AN rechtsverbindlich getroffen werden können;
  • Hemmung von arbeitsrechtlichen Verjährungs- und/oder Verfallfristen, die am 16.3.2020 gelaufen sind oder danach zu laufen begonnen haben bis 30.4.2020 (Verlängerung der Hemmung mittels Verordnung bis max. 31.12.2020 möglich);
  • gesetzliche Klarstellung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt bei Entfall von Dienstleistungen aufgrund von Betriebsschließungen und/oder –einschränkung weiterzuzahlen hat. Kommen aufgrund der derzeitigen Maßnahmen Dienstleistungen nicht zustande, ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, Urlaube und Zeitausgleich auf Verlangen des Arbeitgebers im Ausmaß von maximal 8 Wochen zu konsumieren.

Unsere Experten stehen Ihnen auch in Zeiten der Corona-Krise für sämtliche arbeitsrechtliche Fragen zur Verfügung.

 

(RS)

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