Abschaffung der Mietvertragsgebühr – Änderung des Gebührengesetzes

Die Mietvertragsgebühr bei Wohnungen ist Geschichte. Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr (§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 Gebührengesetz 1957) wurde bereits im Oktober 2017 im Nationalrat beschlossen und mit 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das bedeutet für Mietverträge über Wohnräume, die ab dem 11. November 2017 geschlossen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz mehr an.

Die Gebühr für Mietverträge stammt aus Zeiten Maria Theresias (1717 – 1780). Soweit ersichtlich wurde diese Gebühr seinerzeit eingeführt, weil damals große Teile der Bevölkerung nicht lesen und schreiben konnten und Mietverträge unentgeltlich von Finanzbeamten erstellt wurden. Dass dies überholt ist, hat nun auch der Gesetzgeber erkannt.

ACHTUNG: Die Befreiung von Mietvertragsgebühren in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 Gebührengesetz 1957 gilt nur hinsichtlich Verträgen über die Miete von Wohnräumen. Ein (schriftlicher) Vertrag über die Anmietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken unterliegt weiterhin der Mietvertragsgebühr in der Höhe von einem Prozent der dreifachen Jahresmiete (bei Verträgen auf unbestimmte Dauer).

(MK)

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