„Fußballerposter“: Konsenslose Veröffentlichung von Fotos prominenter Sportler zwecks Eigenwerbung

OGH 28.3.2017, 4 Ob 45/17x (Sportlerbilder II)

Im Rahmen der von uns erwirkten Entscheidung „Sportlerbilder“ (4 Ob 62/14t) hielt der OGH bereits im Jahr 2014 fest, dass die Durchführung kommerzieller Werbung unter Verwendung von Personenbildnissen (dort: prominenter Skifahrer) ohne Zustimmung des Abgebildeten die berufliche Sorgfalt verletze und daher als unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 Abs 1 Z 2 UWG zu qualifizieren sei (siehe dazu den News-Beitrag vom 17.9.2014: „Die konsenslose Verwendung von Fotos Prominenter zu Werbezwecken verstößt gegen die berufliche Sorgfalt“).

Nunmehr hatte sich der OGH in der E 4 Ob 45/17x erneut mit der konsenslosen Verwendung von Bildern prominenter Sportler zu Werbezwecken, konkret in Form von Postern von Spielern der österreichischen Fußballnationalmannschaft, zu befassen. Ein Konkurrenzmedium deren Sponsorpartners bewarb eine Poster-Aktion im Zusammenhang mit der Fußball-EM 2016, im Rahmen derer der Tageszeitung wiederholt Poster der österreichischen Fußballnationalmannschaft in unterschiedlicher Besetzung sowie prominenter Einzelspieler (ua samt offiziellem Logo der UEFA-EURO 2016) beigelegt wurden. Die hiefür erforderliche Zustimmung der Abgebildeten wurde nicht eingeholt.

Die Entscheidung des OGH wird im Heft 2/17 der Zeitschrift Medien & Recht mit folgendem Leitsatz veröffentlicht werden:

1.

Aus § 78 UrhG können keine Unterlassungsansprüche Dritter abgeleitet werden.

2.

Die Veröffentlichung der Bildnisse prominenter Sportler kann im Zusammenhang mit Eigenwerbung von Medien nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden. Nach den anständigen Marktgepflogenheiten ist daher vor der Veröffentlichung die Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen. Dies zu unterlassen begründet eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt, auf die Unterlassungsansprüche iSd § 1 Abs 1 UWG gestützt werden können.

3.

Sportsponsoringverträge erfassen nicht nur bestimmte Werbeleistungen des Gesponserten, sondern im Kern bereits den geldwerten Bekanntheitsgrad der/des berühmten Sportler/s (in concreto: ÖFB und Spieler der österreichischen Fußballnationalmannschaft).

4.

Bei der Abgrenzung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Eigenwerbung ist auf das eindeutige Überwiegen des Aspekts der Absatzförderung abzustellen. Dabei ist die Ankündigung in ihrer Gesamtheit zu würdigen und neben deren Inhalt insb. der Anlass und die Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Mediums zu berücksichtigen.

5.

Ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt bedeutet gleichzeitig den Ausschluss einer vertretbaren, also nach sorgfältiger Prüfung gewonnenen Rechtsansicht.

In Bezug auf den konkreten Sachverhalt führte der OGH aus, dass das beklagte Medium die Grenze zur Eigenwerbung deutlich überschritten habe. Zwar könne sich eine (auch groß aufgemachte) Abbildung von Sportlern im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zu einem besonderen Sportereignis halten, selbst wenn die entsprechenden Seiten herausgelöst und als Poster verwendet werden können. Im vorliegenden Fall habe das beklagte Medium jedoch darüber hinaus eine große Aktion angekündigt, wonach es seiner Zeitung täglich ein EM-Poster beilegen werde. Damit sei auf die Eigenständigkeit der (keinen weitergehenden Informationsgehalt aufweisenden) Bilder prominenter Fußballer wohl nur deswegen hingewiesen worden, um Kunden, die vor allem an derartigen Postern Interesse haben, zum täglichen Erwerb ihres Mediums zu bewegen. Auf diese Weise habe das beklagte Medium aber die angekündigten Lichtbilder aus dem Zusammenhang seiner Berichterstattung über die Fußballeuropameisterschaft herausgelöst, um sie als zusätzlichen Kaufanreiz zu verwenden.

Dass die Aktion tatsächlich nur in losem Zusammenhang mit der Information der Leserschaft über die Zusammensetzung der an der Fußballeuropameisterschaft teilnehmenden Mannschaften gestanden sei, zeige sich schon daran, dass wiederholt Mannschaften in falscher Zusammensetzung abgebildet worden seien, die (naheliegenderweise bei österreichischen Lesern besonders beliebte) österreichische Mannschaft wiederholt in jeweils anderer Pose erschienen sei und einzelne, besonders populäre Fußballer in Einzelaufnahme abgedruckt worden seien.

Die beanstandeten Poster würden jedenfalls den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem beklagten Medium und der Nationalmannschaft bzw dem ÖFB erwecken. Es sei nicht anzunehmen, dass die Nationalmannschaft für derartige Fotos umsonst zur Verfügung stehe. Den in Sponsoringverträgen erfassten geldwerten Bekanntheitsgrad der berühmten Fußballer habe das beklagte Medium bewusst und losgelöst von informativer oder auch nur unterhaltender Berichterstattung ausgenützt, um einen zusätzlichen Kaufanreiz für ihre Zeitung zu bewirken. Belegt werde das auch durch den Umstand, dass die Poster nur der Kaufausgabe des Mediums beigelegt waren.

(AT)

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